VR-Fondstarter

Ihr Sprungbrett in die Fondsanlage

Wollten sie es schon immer ausprobieren und haben sich bisher nie getraut? Dann wird es jetzt Zeit.

Nutzen Sie den VR-Fondstarter, um Ihr Geld mit attraktiven Zinsen wachsen zu lassen – und gleichzeitig den perfekten Einstieg in die Fondsanlage zu finden. Ihr Guthaben wird monatlich verzinst und die Zinsen anschließend automatisch in einen Fondssparplan umgeschichtet. So profitieren Sie nicht nur von festen Zinsen, sondern auch von den Chancen des Kapitalmarktes, ohne dabei Ihre Geldanlage aufzuzehren.

Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zum ersten Fondssparplan und erleichtern Ihnen den Einstieg mit dieser Geldanlage ganz ohne großes Risiko für Sie. 

Überblick

  • 2,50 % p. a. sicher auf das angelegte Kapital
  • 2 Jahre mit festen Konditionen
  • Die Zinsen aus der Geldanlage werden monatlich in einen Fondssparplan bei der Union Investment oder der R+V Versicherung investiert
  • Der Mindestbetrag beträgt 15.000 Euro bis max. 50.000 Euro
  • Ihr angelegtes Kapital bleibt erhalten und Sie verfügen am Ende der Laufzeit wieder über den vollen Betrag

Produktinformationen

Laufzeit: 2 Jahre
Kündigungsfrist: Nein
Mindestanlagebetrag: 15.000 Euro
Maximalanlagebetrag: 50.000 Euro
Zinszahlung: monatlich zum Ende des Monats

Konditionen

Zinssatz 1. Jahr: 2,50 % p. a.
Zinssatz 2. Jahr: 2,50 % p. a.
Konditionen Stand: 01.02.2025


Häufige Fragen zum VR-Fondstarter

Wer kann den VR-Fondstarter nutzen?

Das Angebot richtet sich an Kundinnen und Kunden, die erstmals ein Depot bei uns eröffnen und noch keinen aktiven Wertpapiersparplan bei der Volksbank Lahr eG haben.

Wie hoch ist der Mindest- und Maximalbetrag?

Sie können zwischen 15.000 Euro und 50.000 Euro anlegen.

Wann erfolgt die Zinsgutschrift?

Die Zinsgutschrift erfolgt monatlich zum Ende des Monats.

Kann ich vorzeitig über mein Geld verfügen?

Eine Verfügung ist erst zum Ende der zweijährigen Laufzeit ohne Kündigung möglich.

Was passiert, wenn ich meinen Fondssparplan aussetze?

In diesem Fall ist die Volksbank Lahr eG berechtigt die Verzinsung zu reduzieren oder das Produkt aufzulösen und das Restguthaben auf Ihr Referenzkonto bei der Volksbank Lahr eG umzubuchen.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Lahr eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Lahr eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.


Das könnte Sie auch interessieren:

VR-Tagesgeld

VR-Tagesgeld

Nutzen Sie mit einem VR-Tagesgeld die maximale Freiheit bei der Geldanlage.

mehr

VR-Zinstreppe

VR-Zinstreppe

Parken Sie Ihr Geld mit unserer VR-Zinstreppe.

mehr

VR-Festgeld Flex

VR-Festgeld Flex

Nutzen Sie mit dem VR-Festgeld Flex eine Geldanlage mit Flexoption.

mehr

VR-Kündigungsgeld

VR-Kündigungsgeld

VR-Kündigungsgeld bietet Ihnen attraktive Zinsen und eine flexible Anlagedauer.

mehr

VR-Geldanlage Plus

VR-Geldanlage Plus

Ihr flexibles Anlagekonto für smarte Investitionen.

mehr

Anlagefinder

Anlagefinder

Finden Sie mit unserem Anlagefinder die für Sie passende Geldanlage.

mehr