VR-Zinstreppe

Stufe für Stufe mit unserer VR-Zinstreppe

Mit unserer VR-Zinstreppe profitieren Sie von einer guten Verzinsung p. a. in Kombination mit einem attraktiven Stufenmodell. Legen Sie Ihr Geld sicher und zukunftsorientiert an und entscheiden Sie jährlich: Nehmen Sie die nächste Stufe, oder wollen Sie sich das Geld auszahlen lassen? Einfach, flexibel, attraktiv.

 

Überblick

  • Die VR-Zinstreppe kombiniert drei Festgeldkonten, die jährlich aufeinander aufbauen. Sie entscheiden am Ende einer jeden Laufzeit ganz flexibel, ob Sie über das jeweilige Guthaben verfügen möchten
  • Attraktiver Zins: 3,00 % p. a. im ersten Jahr
  • In unserem Stufenmodell legen Sie Ihr Kapital für drei Jahre an und Ihre Anlagesumme wird gleichmäßig auf drei Konten aufgeteilt (Laufzeit 1, 2 und 3 Jahre)
  • Sie entscheiden: Möchten Sie am Ende einer jeden Laufzeit Ihr Geld auszahlen lassen, oder möchten Sie es zu einem attraktiven Zins für drei Jahre verlängern
  • Mindestanlagebetrag 15.000 Euro

Produktinformationen

Laufzeit: 1 - 3 Jahre
Prolongation: jeweils die fällige Tranche um 3 Jahre
Kündigungsfrist: Nein
Mindestanlagebetrag: 15.000 Euro
5.000 Euro je Tranche
Maximalanlagebetrag: Nein
Zinszahlung: jährlich ab dem Tag der Anlage mit der Zinszahlung zum 31.12.

Konditionen

Zinssatz Laufzeit 1 Jahr: 3,00 % p. a.
Zinssatz Laufzeit 2 Jahre: 1,75 % p. a.
Zinssatz Laufzeit 3 Jahre: 1,75 % p. a.
Konditionen Stand: 01.02.2025


Häufige Fragen zum VR-Zinstreppe

Wie schnell komme ich an mein Geld?

Sie können jährlich über ein Drittel des Gesamt-Anlagebetrages bei Fälligkeit eines Festgeldes verfügen. 

Kann ich beliebig viel Geld als VR-Zinstreppe anlegen?

Ja. Für das VR-Zinstreppe gibt es keine Obergrenze beim Anlagebetrag.

Kann ich mehrere VR-Zinstreppe-Konten eröffnen?

Ja. Sie können mehrere VR-Zinstreppe-Konten eröffnen

Wann bekomme ich meine Zinsen?

Die Zinszahlungen erfolgen am Jahrestag der Anlage auf das angegebene Gutschriftskonto. Liegt bei Fälligkeit eines Festgeldes keine Weisung des Kunden zur Auszahlung vor, erfolgt die Wiederanlage als 3-Jahres-Festgeld zu dem dann gültigen Zinssatz.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Lahr eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Lahr eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.


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